Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2006 -
1 BvR 1484/99 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§
92 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des
Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (
Kostenordnung) in der Fassung des
Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2002) und in den folgenden Fassungen ist mit Artikel
3 Absatz 1 des
Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Abs. 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.