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§ 9 - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Geltung ab 01.08.2006, abw. § 1 und 2 am 19.07.2006; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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§ 9 (aufgehoben)






 
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Frühere Fassungen von § 9 BSchuWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.09.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
vom 13.09.2012 BGBl. I S. 1914

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 BSchuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914
Artikel 1 BSchuWGÄndG Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
... Deutschland - Finanzagentur GmbH sowie durch die Deutsche Bundesbank." 2. § 9 wird ...