§ 4k - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Geltung ab 01.08.2006, abw. § 1 und 2 am 19.07.2006; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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§ 4k Bekanntmachungen


§ 4k hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Bekanntmachungen nach § 4b Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9, § 4c Absatz 4, § 4d Absatz 2 Satz 2, § 4e Absatz 4 und § 4j erfolgen im Bundesanzeiger und im Internet unter der Adresse der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH sowie durch die Deutsche Bundesbank.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3372 m.W.v. 14. August 2021

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Frühere Fassungen von § 4k BSchuWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.08.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
aktuell vorher 19.09.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
vom 13.09.2012 BGBl. I S. 1914
aktuellvor 19.09.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4k BSchuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4k BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a BSchuWG Einführung von Umschuldungsklauseln (vom 14.08.2021)
...  Für die Umschuldung gelten die §§ 4b bis 4k . Die Emissionsbedingungen können von den §§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und ... können von den §§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und §§ 4e bis 4k abweichende Regelungen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
§ 1 SchVG Anwendungsbereich (vom 19.09.2012)
... Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914
Artikel 1 BSchuWGÄndG Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4k eingefügt: „§ 4a Einführung von Umschuldungsklauseln  ... nichts Abweichendes vorsehen, gelten für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k . § 4b Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger (1) Die ... in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung bekannt gemacht werden. § 4k Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen nach § 4b Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8, ...
Artikel 2 BSchuWGÄndG Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
... Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend." 2. § 20 Absatz 3 wird wie ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Artikel 1 2. BSchuWGuaÄndG Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
... wie folgt gefasst: „Für die Umschuldung gelten die §§ 4b bis 4k ." c) Folgender Satz wird angefügt: „Die ... können von den §§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und §§ 4e bis 4k abweichende Regelungen vorsehen." 3. § 4b wird wie folgt geändert: ... 2/3 Prozent" durch die Wörter „zwei Drittel" ersetzt. 7. In § 4k wird die Angabe „§ 4b Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8" durch die Angabe „§ ...


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