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Änderung § 4d BSchuWG vom 14.08.2021

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§ 4d BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2021 geltenden Fassung
§ 4d BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4d Berechnungsstelle; Bescheinigung


(1) Der Bund benennt eine zuständige Stelle, die feststellt, ob die für die Beschlussfassung der Gläubiger erforderlichen Mehrheiten erreicht sind (Berechnungsstelle).

(2) 1 Der Bund übergibt der Berechnungsstelle vor einer Beschlussfassung der Gläubiger eine Bescheinigung, aus der ersichtlich sind:

1. der Nennwert der am Stichtag ausstehenden Schuldverschreibungen,

2. der Nennwert der am Stichtag als nicht ausstehend im Sinne von § 4c Absatz 2 Satz 1 geltenden Schuldverschreibungen und

3. die Gläubiger der am Stichtag als nicht ausstehend im Sinne von § 4c Absatz 2 Satz 1 geltenden Schuldverschreibungen.

2 Der Bund macht die Bescheinigung so rechtzeitig vor einer Beschlussfassung der Gläubiger bekannt, dass ein angemessen verständiger und sachkundiger Gläubiger die Richtigkeit der Angaben bis zur Beschlussfassung prüfen kann.

(3) Die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 2 sind für alle Gläubiger und den Bund verbindlich, sofern nicht ein betroffener Gläubiger vor der Beschlussfassung der Gläubiger schriftlich und unter Mitteilung von Gründen der Richtigkeit der Angaben widerspricht und sofern nicht dieser Gläubiger einen Beschluss der Gläubiger, der auf einer unrichtigen Angabe beruht, binnen 15 Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses durch Klage nach Maßgabe des § 4i anficht.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Alle von der Berechnungsstelle getroffenen Feststellungen, dafür jeweils gegebenen oder eingeholten Auskünfte, Stellungnahmen, Bescheinigungen und Angebote, dafür vorgenommenen Berechnungen und getroffenen Entscheidungen sind für den Bund und die Gläubiger verbindlich, es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig.

(5) Die Berechnungsstelle haftet gegenüber den Gläubigern und dem Bund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(heute geltende Fassung) 

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