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Änderung § 4a BSchuWG vom 19.09.2012

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§ 4a BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2012 geltenden Fassung
§ 4a BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Einführung von Umschuldungsklauseln


vorherige Änderung

 


1 Die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). 2 Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (anleiheübergreifende Änderung). 3 Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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