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Änderung § 4e BSchuWG vom 19.09.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4e BSchuWG, alle Änderungen durch Artikel 1 BSchuWGÄndG am 19. September 2012 und Änderungshistorie des BSchuWG

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§ 4e BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2012 geltenden Fassung
§ 4e BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4e Einberufung der Gläubigerversammlung


vorherige Änderung

 


(1) Eine Gläubigerversammlung kann jederzeit durch den Bund einberufen werden. Der Bund hat eine Gläubigerversammlung einzuberufen, sofern ein in den Emissionsbedingungen vorgesehener Fall der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes eintritt und Gläubiger von mindestens 10 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen die Einberufung schriftlich verlangen. § 9 Absatz 2 und 4 des Schuldverschreibungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deutschen Bundesbank. Die Vorschriften des ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.

(2) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 21 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Eine vertagte Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.

(3) In der Einberufung sind anzugeben:

1. die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung,

2. die Tagesordnung, die Vorschläge zur Beschlussfassung und die Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit,

3. der Stichtag sowie die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung abhängen,

4. die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten,

5. die Voraussetzungen, von denen die Verbindlichkeit von Gläubigerbeschlüssen bei einer anleiheübergreifenden Änderung abhängt, bei der die erforderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich einiger der von der Änderung betroffenen Anleihen erreicht werden, und

6. die Berechnungsstelle.

(4) Die Einberufung ist unverzüglich bekannt zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)