Änderung § 4h BSchuWG vom 19.09.2012

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§ 4h BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2012 geltenden Fassung
§ 4h BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914

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§ 4h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4h Schriftliche Abstimmung


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Auf die schriftliche Abstimmung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend anzuwenden.




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