interne Verweise§ 4a BSchuWG Einführung von Umschuldungsklauseln (vom 14.08.2021) ... Mehrheitserfordernis).  Für die Umschuldung gelten die §§ 4b  bis 4k. Die Emissionsbedingungen können von den §§ 4b bis 4d Absatz 1 bis ... Emissionsbedingungen können von den §§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und §§ 4e  bis 4k abweichende Regelungen ...
 § 4k BSchuWG Bekanntmachungen (vom 14.08.2021) ... 7 Satz 2 und Absatz 9, § 4c Absatz 4, § 4d Absatz 2 Satz 2, § 4e Absatz 4 und  § 4j  erfolgen im Bundesanzeiger und im Internet unter der Adresse der Bundesrepublik Deutschland - ...
  
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914
Artikel 1 BSchuWGÄndG Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes ... wird wie folgt geändert:  1. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a  bis 4k eingefügt:  „§ 4a Einführung von Umschuldungsklauseln ... nichts Abweichendes vorsehen, gelten für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b  bis 4k.  § 4b Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger  (1) Die ... Absatz 2, 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.  §  4j  Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen  Beschlüsse der Gläubiger, ... Satz 2 und Absatz 8, § 4c Absatz 4, § 4d Absatz 2 Satz 2, § 4e Absatz 4 und §  4j  erfolgen im Bundesanzeiger und im Internet unter der Adresse der Bundesrepublik Deutschland - ...
 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
		Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7266/v177684.htm