Vierte Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (4. TabStGÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1473 (Nr. 32); Geltung ab 01.01.2007
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2007 TabStG § 4

§ 4 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl „25,29" durch die Zahl „24,66" ersetzt.

2.
In Nummer 2 Buchstabe a wird die Zahl „1,5" durch die Zahl „1,47" ersetzt.

3.
In Nummer 3 Buchstabe a wird die Zahl „19,04" durch die Zahl „18,57" ersetzt.

4.
In Nummer 4 Buchstabe a wird die Zahl „13,46" durch die Zahl „13,13" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.



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