(1) Böller sind vor Ablauf von fünf Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.
(2)
1Prüfgegenstände, die bereits ein Beschusszeichen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschussprüfung zu unterziehen.
2Satz 1 gilt auch für Gegenstände der bezeichneten Art, die nicht der Beschusspflicht unterliegen.
3Eine freiwillige Beschussprüfung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft worden ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung nach
§ 4 erfahren hat.
4Auf die Vornahme dieser Prüfung sind
§ 5 des Gesetzes sowie die
§§ 1 bis 5 anzuwenden.
(3) Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 die Beschussprüfung bestanden, so sind die Prüfzeichen nach
§ 9 Absatz 1 bis 3 anzubringen.
(4) Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 die Beschussprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in
§ 9 Absatz 4 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen.
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V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622