(1)
1Die Zulassung der Bauart der in den
§§ 7,
8 und
9 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht.
2Die Bekanntmachung soll die in
§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kennnummer nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten.
(2)
1Bei Zulassungen nach
§ 10 des Gesetzes hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Liste der erteilten Zulassungen für pyrotechnische Munition zu führen und diese auf dem neuesten Stand zu halten.
2Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- das vollständige Zulassungszeichen,
- 2.
- die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition,
- 3.
- Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,
- 4.
- 1Beschränkungen, Befristungen und Auflagen, insbesondere die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung festgelegten Verwendungshinweise in Code-Nummern. 2Die Bedeutung der Code-Nummern wird im Vorspann der Liste erläutert.
3Die Liste ist bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen.
4Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über
- 1.
- Anordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2,
- 2.
- 1die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung von Schussapparaten nach den §§ 7 und 8 des Gesetzes. 2Die Mitteilung über die Erteilung besteht aus einer Kopie des Zulassungsbescheides.
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 2 WaffRÄndV Änderung der Beschussverordnung ... Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen". c) Nach der Angabe zu § 21 werden folgende Angaben eingefügt: „Abschnitt 4a Verfahren bei der ... technischen Anforderungen nach Anlage I Nummer 4, 5, 6 und 7 entsprechen." 4. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt: „Abschnitt 4a Verfahren bei der ...