§ 32 - Beschussverordnung (BeschussV)

V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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§ 32 Form der Zulassung


§ 32 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angegeben ist, schriftlich zu erteilen. 2Für Munition, die aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann die Zulassung auf Antrag einem Verbringer erteilt werden, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat.

(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.
Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder Marke, die auf der Munition angebracht sind,

3.
den zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck, die zulässigen Maße der Patrone oder Kartusche und des Lagers bei Munition, deren Munitionstyp neu zugelassen wird,

4.
das in Anlage II Abbildung 4 vorgeschriebene Prüfzeichen,

5.
den Vorbehalt der endgültigen Zustimmung durch die CIP, falls die Munition noch nicht in die Maßtafeln der CIP aufgenommen ist, und

6.
die Berechtigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle mit Angabe der Prüfstätte.

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Zitierungen von § 32 BeschussV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BeschussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschussV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 BeschussV Fabrikationskontrolle
... Anlage III Nr. 1.1 von der zuständigen Behörde überprüft werden. § 32 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Der Zulassungsinhaber hat über die ...
§ 36 BeschussV Bekanntmachung
... Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten. (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem ...
Anlage II BeschussV Beschusszeichen, Prüfzeichen (vom 01.01.2022)
... (BGBl. 2021 I S. 4624)] Abbildung 4 Prüfzeichen für Munition ( § 32 Absatz 2 Nummer 4 )  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschussverordnung
V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Artikel 1 2. BeschussVÄndV Änderung der Beschussverordnung
... 4 wird wie folgt gefasst: „Abbildung 4 Prüfzeichen für Munition ( § 32 Absatz 2 Nummer 4 ) ". ...


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