(1)
1Die Zulassung nach
§ 11 des Gesetzes, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht.
2Die Bekanntmachung soll die in
§ 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über
- 1.
- andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27 Abs. 1,
- 2.
- die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,
- 3.
- Anordnungen nach § 35 Abs. 2.