1 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 s
-
- Stromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 500 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm) bei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s
und
Spezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s
[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]
2 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 s
-
- Stromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 300 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm) bei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s
und
Spezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s
[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]
3 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 s
-
- Stromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 50 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm) bei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s
und
Spezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s
[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]
4 Spezifische Energie
-
- Die „spezifische Energie", die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit
I2eff • T
bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestimmen.
5 Begrenzung der Anwendungsdauer
-
- Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062