Anlage V - Beschussverordnung (BeschussV)

V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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Anlage V Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5


Anlage V hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 s


 
Stromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 500 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm) bei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s

und

Spezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s

[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]

2 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 s


 
Stromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 300 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm) bei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s

und

Spezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s

[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]

3 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 s


 
Stromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 50 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm) bei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s

und

Spezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s

[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]

4 Spezifische Energie


 
Die „spezifische Energie", die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit

I2eff • T

bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestimmen.

5 Begrenzung der Anwendungsdauer


 
Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 26. März 2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 m.W.v. 1. April 2008

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Frühere Fassungen von Anlage V BeschussV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 26.03.2008 BGBl. I S. 426

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage V BeschussV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage V BeschussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschussV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BeschussV Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte
... entsprechen. (5) Die Anforderungen an Elektroimpulsgeräte sind in Anlage V geregelt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt prüft nach den anerkannten ... prüft nach den anerkannten Methoden der Messtechnik an dem übersandten Muster, ob die in Anlage V festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Wenn die Grenzwerte eingehalten werden, wird ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 4 WaffGuaÄndG Änderung der Beschussverordnung
... 1.1". 3. In Anlage III Nr. 4.3.3 entfällt Satz 4. 4. In Anlage V werden die Nummern 4 bis 7 gestrichen. Folgende neue Nummern 4 und 5 werden angefügt: ...


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