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Änderung Anlage II BeschussV vom 01.01.2022

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Anlage II BeschussV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
Anlage II BeschussV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abbildung 1 Bundesadler mit Kennbuchstaben (§ 9 Abs. 2)

Beschusszeichen, Kennbuchstabe N (BGBl. I 2006 S. 1500)

Beschuss
bei
Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit Nitropulver bestimmt sind

Beschusszeichen, Kennbuchstabe V (BGBl. I 2006 S. 1500)

Verstärkter Beschuss
bei Waffen
mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des
Gesetzes,
die zum Verschießen von Munition mit überhöhtem Gasdruck bestimmt sind

Beschusszeichen, Kennbuchstabe SP (BGBl. I 2006 S. 1500)

Beschuss
bei
Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Schwarzpulver bestimmt sind

Beschusszeichen, Kennbuchstabe L (BGBl. I 2006 S. 1500)

Beschuss
bei
Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch oder eine Treibladung verwendet wird

Beschusszeichen, Kennbuchstabe J (BGBl. I 2006 S. 1500)

Instandsetzungsbeschuss
bei
Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes erneut zu prüfen sind

Beschusszeichen, Kennbuchstabe F (BGBl. I 2006 S. 1500)

Freiwilliger Beschuss
§ 6 Abs. 2

Beschusszeichen, Kennbuchstabe B (BGBl. I 2006 S. 1500)

Beschuss
bei Böllern

Abbildung 2

Abb. 2 Prüfzeichen für Handfeuerwaffen zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung (BGBl. I 2006 S. 1501)

Prüfzeichen für Handfeuerwaffen zum Verschießen von Stahlschrotmunition
mit verstärkter Ladung (§ 9 Abs. 3 Nr. 2)

Abbildung 3 Ortszeichen der zuständigen Behörden (§ 9 Abs. 3 Nr. 1)

Abb. 3 Ortszeichen der zuständigen Behörden, Hannover Kiel Köln Mellrichstadt München Suhl Ulm (BGBl. I 2006 S. 1501)


Abbildung 4 Prüfzeichen für Munition (§ 39 Abs. 1 Nr. 2)

Abb. 4 Prüfzeichen für Munition, Hannover Kiel Köln Mellrichstadt München Suhl Ulm (BGBl. I 2006 S. 1501)


Abbildung 5

Abb. 5 Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe und für nicht tragbare Geräte (BGBl. I 2006 S. 1501)

Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe nach § 7 des Gesetzes und für nicht tragbare Geräte nach § 24 Abs. 1

(Text neue Fassung)

Abbildung 1 Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter (§ 9 Absatz 1 Satz 1)

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Normaler Beschuss

von
Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind.

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Verstärkter Beschuss

von Feuerwaffen
mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder bleifreien Schroten vom Typ A oder D bestimmt sind.

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Stahlschrotbeschuss

von
Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit bleifreien Schroten vom Typ B oder C bestimmt sind.

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Beschuss

von Schwarzpulverwaffen

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Beschuss

von Böllern

Abbildung 2 Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter (§ 9 Absatz 1 Satz 2)

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Beschuss von
Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für in- oder ausländische Behörden bestimmt sind.

Beschusszeichen (BGBl. 2021 I S. 4623)


Beschuss von
Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind.

Abbildung 3 Ortszeichen der zuständigen Behörden (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Bezug zur PTB)

Abb. 3 Ortszeichen der zuständigen Behörden Kiel Köln Mellrichstadt München Suhl Ulm (BGBl. I 2006 S. 1501)


Ortszeichen (BGBl. 2021 I S. 4624)


Abbildung 4 Prüfzeichen für Munition (§ 32 Absatz 2 Nummer 4)

Prüfzeichen (BGBl. 2021 I S. 4624)


Abbildung 5a

Zulassungszeichen (BGBl. 2021 I S. 4624)


Zulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2.000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes.

Abbildung 5b

Zulassungszeichen (BGBl. 2021 I S. 4624)


Zulassungszeichen
für nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte, Gasböller und Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes.

Abbildung 6

Abb. 6 Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse (BGBl. I 2006 S. 1502)

Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse

Abbildung 7

Abb. 7 Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition (BGBl. I 2006 S. 1502)

Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes

Abbildung 8

Abb. 8 Prüfzeichen (BGBl. I 2006 S. 1502)

Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal.

vorherige Änderung

Abbildung 9 Prüfzeichen der Beschaffungsstellen für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder (§ 9 Abs. 1 Satz 2)



Abbildung 9 Prüfzeichen der Beschaffungsstellen für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder (§ 9 Abs. 1 Satz 3)

Abb. 9 Beschuss bei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden (BGBl. I 2006 S. 1502)

Beschuss
bei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden

Abb. 9 Erstbeschuss bei Schusswaffen (BGBl. I 2006 S. 1502)

Erstbeschuss
bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde beschossen wurden

Abb. 9 Instandsetzungsbeschuss bei Schusswaffen (BGBl. I 2006 S. 1502)

Instandsetzungsbeschuss
bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde erneut beschossen wurden

Abbildung 10 Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)

Abb. 10 Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (BGBl. I 2006 S. 1503)


Abbildung 11 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes

Abb. 11 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes Hannover Kiel Köln Mellrichstadt München Suhl Ulm Berlin (BGBl. I 2006 S. 1503)

Bei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb, sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von Abbildung 11 angebracht

Abbildung 12 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes

Abb. 12 Elektroimpulsgeräte (BGBl. I 2006 S. 1503)

Elektroimpulsgeräte

Abb. 12 Reizstoffe (BGBl. I 2006 S. 1503)

Reizstoffe



(heute geltende Fassung)