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Änderung § 41 BeschussV vom 05.11.2008

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§ 41 BeschussV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 41 BeschussV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Beschussrat


(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beschussrat gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern.

(2) Der Beschussrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:

1. je einem Vertreter der für die Prüfung von Feuerwaffen und Munition nach Landesrecht zuständigen Behörden,

2. je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundeskriminalamts und einer Einrichtung des Bundes, in der der Beschuss von Waffen für den Bereich der Polizeien des Bundes durchgeführt wird,

(Text alte Fassung)

3. je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V., des Deutschen Instituts für Normung und des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften,

(Text neue Fassung)

3. je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V., des Deutschen Instituts für Normung und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,

4. je drei Vertretern der Hersteller von Schusswaffen und der Hersteller von Munition,

5. je einem Vertreter der Hersteller von Schussapparaten und der Importeure von Schusswaffen und Munition,

6. je einem Vertreter des Büchsenmacherhandwerks und der Waffenfachhändler.

(3) Die Mitglieder des Beschussrates müssen auf waffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und erfahren sein. Das Bundesministerium des Innern kann zu den Sitzungen des Beschussrates Vertreter von Bundes- und Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzuziehen.

(4) Das Bundesministerium des Innern beruft

1. die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf Vorschlag des Landes,

2. die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie,

3. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Stellen nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,

4. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 4, 5 und 6 bezeichneten Wirtschaftszweige nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.

(5) Die Mitglieder des Beschussrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.



 (keine frühere Fassung vorhanden)