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Schlussformel - Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (6. BNotOÄndG k.a.Abk.)

Schlussformel



Zu Artikel 1 Nr. 1, 3 hat die Regierung des Freistaates Bayern die nach Artikel 138 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.




 
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