Synopse aller Änderungen des EnergieStG am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnergieStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Steuertarif


(1) Die Steuer beträgt


1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 41 bis 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur |

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg | 669,80 EUR,

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg | 654,50 EUR,

2. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur | 721,00 EUR,

3. für 1.000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur | 654,50 EUR,

4. für 1.000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur |

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg | 485,70 EUR,

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg | 470,40 EUR,

5. für 1.000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur | 130,00 EUR,

6. für 1.000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur | 485,70 EUR,

7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 31,80 EUR,

8. für 1.000 kg Flüssiggase |

a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen | 409,00 EUR,

b) andere | 1 217,00 EUR,

9. für 1 GJ Kohle | 0,33 EUR,

10. für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur | 0,33 EUR.


(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer


1. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2018 | 13,90 EUR,

2. für 1.000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen bis zum 31. Dezember 2018 | 180,32 EUR.


(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

(Text alte Fassung) nächste Änderung


1. für 1.000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur | 61,35 EUR,

(Text neue Fassung)


1. für 1.000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete
Gasöle
der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710
19 49 der Kombinierten Nomenklatur

a) mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 50 mg/kg
bis zum 31. Dezember 2008 | 61,35 EUR,

ab dem 1. Januar 2009 | 76,35 EUR,

b) mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 50 mg/kg
| 61,35 EUR,

2. für 1.000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur | 25,00 EUR,

3. für 1.000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur | 61,35 EUR,

4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 5,50 EUR,

5. für 1.000 kg Flüssiggase | 60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26, 27 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 2 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1.000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme.

(7) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 Grad Celsius. Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Ho,n ). Kilogramm (kg) im Sinne dieses Gesetzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft). Gigajoule (GJ) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hu). Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit


(1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden

1. zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,

2. auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes,

3. als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,

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4. für chemische Reduktionsverfahren in Hochöfen,



4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,

5. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht,

6. bis zum 31. Dezember 2010 von privaten Haushalten als Heizstoff zur Deckung des eigenen Wärmebedarfs.

Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung entfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. Das Hauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieblichen Gründen auch zu anderen als den dort genannten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. Für diese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldner ist der Inhaber der Erlaubnis. Für die Steueranmeldung und die Fälligkeit gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet werden. Die Steuer entsteht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Verbleib nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht für Kohle, die untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.



§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe


(1) Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine Steuerentlastung gewährt

1. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Biokraftstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,

2. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr. 3 sind,

3. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr. 1 oder Nr. 2 sind oder enthalten,

4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, das die Anforderungen des § 5 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt,

5. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 3 versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten.

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Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlastungsberechtigten entsteht. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit der Biokraftstoff nicht dazu dient, eine Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung für Dieselkraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe und für Ottokraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe nur gewährt, soweit die in § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Mindestanteile an Biokraftstoffen überschritten werden. Satz 4 gilt für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Satz 1 Nr. 3 entsprechend.



Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlastungsberechtigten entsteht. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit der Biokraftstoff nicht dazu dient, eine Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung für Dieselkraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe und für Ottokraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe nur gewährt, soweit die in § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Mindestanteile an Biokraftstoffen überschritten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 auch über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2015 gewährt.

(3) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Fettsäuremethylester und Pflanzenöl, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt. Diese beträgt


1. *) | für 1.000 l Fettsäuremethylester

bis 31. Dezember 2007 | 399,40 EUR,

vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 | 336,40 EUR,

vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 | 273,40 EUR,

vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 | 210,40 EUR,

vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 | 147,40 EUR,

ab 1. Januar 2012 | 21,40 EUR,

2. *) | für 1.000 l Pflanzenöl

bis 31. Dezember 2007 | 470,40 EUR,

vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 | 388,90 EUR,

vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 | 304,90 EUR,

vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010 | 220,90 EUR,

vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 | 147,40 EUR,

ab 1. Januar 2012 | 21,40 EUR.


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*) Inkrafttreten Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 siehe Artikel 5 Abs. 4 Biokraftstoffquotengesetz
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(4) Biokraft- und Bioheizstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 5 Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Fettsäuremethylester gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: November 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen. Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen. Die Normblätter, zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

(5) Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe sind

1. synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die durch thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen werden,

2. Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren zum Aufschluss von Zellulose gewonnen werden, oder

3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von 70 bis 90 Prozent enthalten, hinsichtlich des Bioethanolanteils.

(6) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag jährlich einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 ist zur Feststellung einer Überkompensation ein Vergleich dieser Biokraftstoffe mit vergleichbaren, nicht besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen vorzunehmen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.

(7) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen.



§ 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und

1. von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,

b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,

c) für chemische Reduktionsverfahren,

d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,

2. für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung

verwendet worden sind.

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(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme


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(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die



(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die

1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder

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2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahres-nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent

verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.



2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent

verwendet worden sind. 2 Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter.


(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt.

(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

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1. für 1.000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 | 8,18 EUR,

2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 1,464 EUR,

3. für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 14,02 EUR.



1. für 1.000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 | 16,36 EUR,

2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 2,20 EUR,

3. für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 24,24 EUR.


(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen


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(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat.



(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen

1. dem Arbeitgeberanteil an
den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und

2. dem
Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent betragen hätte.

Sind
die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.

(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt

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1. für 1 000l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 | 20,45 EUR,

2.
für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 3,66 EUR,

3.
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 35,04 EUR,

vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 54 ergebenden Entlastungsbetrag.




1.
| für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
gasförmige
Kohlenwasserstoffe
nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 1,46 EUR,

2. |
für 1.000 kg Flüssiggase nach
§
2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 10,80 EUR,


vermindert um 307,50 Euro.

(4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft


(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

1. Ackerschleppern,

2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder

3. Sonderfahrzeugen

bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. 2 Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. 3 Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.

(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und

a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder

b) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder

c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,

2. Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,

3. Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,

4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,

5. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.

(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

1. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,

2. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,

3. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,

4. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.

(5) Die Steuerentlastung beträgt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für 1 000l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 | 214,80 EUR,

2. für 1 000l Biokraftstoffe |

a)
nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a |




1.
für 1.000l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 | 214,80 EUR,

2. für 1.000l Biokraftstoffe

a *)
nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1

bis 31. Dezember 2007 | 90,00 EUR,

vorherige Änderung nächste Änderung

vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 | 150,00 EUR,

vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 | 210,00 EUR,

vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 | 270,00 EUR,

vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 | 330,00 EUR,



vom 1. Januar 2008
bis
31. Dezember 2008 | 150,00 EUR,

vom 1. Januar 2009
bis
31. Dezember 2009 | 210,00 EUR,

vom 1. Januar 2010
bis
31. Dezember 2010 | 270,00 EUR,

vom 1. Januar 2011
bis
31. Dezember 2011 | 330,00 EUR,

ab 1. Januar 2012 | 450,00 EUR,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 |

vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 | 100,00 EUR,

vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 | 180,00 EUR,

vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 | 260,00 EUR,

vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 | 330,00 EUR,



b *) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2

bis 31. Dezember 2007
| 23,52 EUR,

vom 1. Januar 2008
bis
31. Dezember 2008 | 100,00 EUR,

vom 1. Januar 2009
bis
31. Dezember 2009 | 180,00 EUR,

vom 1. Januar 2010
bis
31. Dezember 2010 | 260,00 EUR,

vom 1. Januar 2011
bis
31. Dezember 2011 | 330,00 EUR,

ab 1. Januar 2012 | 450,00 EUR,

vorherige Änderung nächste Änderung

jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.




jeweils
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.

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*) Inkrafttreten Abs. 5 Nr. 2 a und b siehe Artikel 5 Abs. 4 Biokraftstoffquotengesetz
---


(6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nr. 1 wird je Kalenderjahr und entlastungsberechtigtem Betrieb nur bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern und unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt.

(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach den Absätzen 5 und 6 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(8) Entlastungsberechtigt ist

1. 1 im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. 2 Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden,

2. im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 66 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die nach § 1 Abs. 4 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu regeln, dass die Hauptzollämter im Verwaltungswege eine Steuerbegünstigung oder eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gewähren können, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet werden,

3. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3a zu erlassen und dabei insbesondere

a) die Begriffe des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 2 Abs. 7 genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,

b) für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze festzusetzen,

c) Näheres zu den begünstigten Anlagen nach § 3 einschließlich der Ermittlung des Jahresnutzungsgrades und zur Anmeldepflicht zu bestimmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,

d) Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a zu bestimmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,

4. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere

a) das Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren näher zu regeln,

b) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben sowie zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind,

c) für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange gesichert sind,

d) dem Hersteller für die Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbetriebes besondere Pflichten aufzuerlegen,

5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 10 bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere

a) das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung näher zu regeln,

b) das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als berechtigter Empfänger näher zu regeln,

c) die für den Versender zuständige Behörde zu ermächtigen, für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung gegenseitige Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die Vereinfachung der Erledigung des Begleitdokuments zu schließen,

d) Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern zu erlauben, Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,

6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19 zu erlassen und dabei insbesondere

a) das Verfahren des Verbringens von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken näher zu regeln,

b) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen,

c) das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln sowie vorzusehen, dass in den Versandhandel auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden,

d) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19) näher zu regeln,

7. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbesondere

a) die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen,

b) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für die Anzeigepflichtigen vorzusehen,

8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbesondere

a) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,

b) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,

c) zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Erlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten,

d) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden können,

e) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für den Bereich der Binnengewässer einzuschränken,

f) vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energieerzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs. 1 steuerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für nicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe verwenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln,

g) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe zu beschränken, die durch näher zu bezeichnende Behörden genehmigt wurden, sowie die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als in § 27 Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zuzulassen,

9. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbesondere

a) das Erlaubnisverfahren für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Abs. 3 näher zu regeln und besondere Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,

b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Kohle in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,

c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 35) näher zu regeln,

d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,

e) die Verwendung von steuerfreier Kohle unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,

f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,

10. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbesondere

a) das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38 Abs. 3 zu regeln und besondere Pflichten für die Anmeldepflichtigen vorzusehen,

b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,

c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 41) näher zu regeln,

d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen,

e) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,

11. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere

a) die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,

b) zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,

c) abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu bestimmende Einzelfälle auch eine Entlastungsmöglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse vorzusehen,

d) Näheres zur Ermittlung der Nutzungsgrade und der elektrischen Nennleistung (§ 53) zu bestimmen,

e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu regeln,

vorherige Änderung

 


11a. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bestimmungen zu § 50 zu erlassen und dabei

a) vorzuschreiben, dass Energieerzeugnisse nur dann als Biokraftstoffe anzuerkennen sind, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Anforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn das Energieerzeugnis ein bestimmtes CO2-Verminderungspotenzial aufweist,

b) die Anforderungen im Sinne des Buchstaben a festzulegen,

c) unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch in Abweichung von § 50 Abs. 4 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder in Abweichung von § 50 Abs. 4 festzulegen, dass bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten,

d) die besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe nach § 50 Abs. 5 näher zu bestimmen,

e) auch in Abweichung von § 50 Abs. 5 andere als die dort genannten Energieerzeugnisse als besonders förderungswürdige Biokraftstoffe zu bestimmen, sofern sie ein hohes CO2-Verminderungspotenzial aufweisen und bei ihrer Herstellung auf eine breitere biogene Rohstoffgrundlage zurückgegriffen werden kann als bei herkömmlichen Biokraftstoffen,

11b. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nähere Bestimmungen zur Durchführung des § 50 sowie der auf Nummer 11a beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und dabei insbesondere die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,

12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen sowie zur Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder verwendet werden dürfen,

13. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimmten chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen sind,

14. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen,

15. die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung näher zu bestimmen und das Verfahren der Sicherheitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Leistung einer Sicherheit vorgesehen ist,

16. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens anzuordnen, dass Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, versandt, befördert oder verwendet werden müssen und dass im Umgang mit Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfüllen sind,

17. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens zu bestimmen, dass beim Mischen von Energieerzeugnissen, die verschiedenen Steuersätze unterliegen oder für die eine Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird, vor Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Motoren in der Person des Mischenden eine Steuer entsteht und das Verfahren der Steuererhebung zu regeln,

18. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen nach

a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,

b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und

c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung.

Dabei kann es anordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und dass bei der Lieferung von versteuerten Energieerzeugnissen dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder vergütet wird,

19. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), zuletzt geändert durch das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitsrechte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 940), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können,

20. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG das Verfahren zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter Artikel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Begünstigten näher zu regeln.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die

1. für alle oder einige der in § 4 genannten Energieerzeugnisse, soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,

2. für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen bei den Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen vorgesehen werden.

(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.






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