Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr



(1) 1Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). 2Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(1a) 1Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder

2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.

2Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. 3Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. 4Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. 5Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(2) 1Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2

1.
der Steuerlagerinhaber,

2.
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme

a)
die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,

b)
jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.

2Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. 3Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. 4Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. 5Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(4) 1Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. 4Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. 5Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(6) 1Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. 2Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. 4Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.

(6a) 1Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist sofort fällig.

(7) 1Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse

1.
an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder

2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

2Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 3Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. 4Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.

(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.





 

Frühere Fassungen von § 8 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EnergieStG Lager für Energieerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... durch Dritte (Einlagerer) dienen. Will der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 werden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden sein (zugelassener Einlagerer). ...
§ 9 EnergieStG Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes (vom 01.04.2010)
... Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 ... eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten ...
§ 9a EnergieStG Registrierte Empfänger (vom 01.04.2010)
... die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 ...
§ 14 EnergieStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung ... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 8 Absatz 1a entsprechend. (3) Wird während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter ... Hauptzollamt kann auf Antrag eines Steuerschuldners nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 ... 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß. (8) Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor ...
§ 17 EnergieStG Entnahme aus Hauptbehältern (vom 13.02.2023)
... Das Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinngemäß.  ...
§ 18b EnergieStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entsprechend, 2. wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines zwischen dem ...
§ 22 EnergieStG Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand (vom 01.01.2011)
... Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz ... § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten ...
§ 23 EnergieStG Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse (vom 01.07.2021)
... die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine nach Absatz 5 ...
§ 30 EnergieStG Zweckwidrigkeit (vom 01.01.2018)
... genannten Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten ... eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erteilen und das Erlöschen einer ... Steuerbetrag je Beförderungsvorgang der Antrag auf Abgabe einer Steueranmeldung entsprechend § 8 Absatz 3 bis 6 beschränkt ist, 6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener ...
§ 68 EnergieStG Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (vom 01.06.2022)
... nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e gewährt wird. (5) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass ...
 
Zitat in folgenden Normen

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 2 BEHG Anwendungsbereich (vom 13.02.2023)
... werden. (2) Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1 , § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz ...

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 37a BImSchG Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen (vom 01.10.2021)
... Absatzes 4 eingehalten werden. Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Abs. 1 , § 9 Abs. 1, § 9a Absatz 4, § 15 Abs. 1 oder Abs. 2, auch ... in Verkehr gebracht gilt Flugturbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1 , § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes; dies ... 5 und 6 sind Kraftstoffmengen, für die dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach § 8 Absatz 7 , nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 ...

Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
§ 10 EBeV 2022 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... oder zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurden und nachweislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,  ...

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
§ 16 EBeV 2030 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... oder zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurden und nachweislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,  ...

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
§ 14 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis (vom 01.01.2024)
... gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen ( § 8 Absatz 1 Satz 1 des ...
§ 23 EnergieStV Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen (vom 01.07.2021)
... Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen. (4) In den Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 ... der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß. Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Feststellung der ...
§ 23a EnergieStV Steueranmeldung (vom 13.02.2023)
... Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4 , § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 16 Absatz 3, § 18c, ...
§ 25 EnergieStV Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer (vom 01.01.2018)
... Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 7 , auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5, § 30 ...
§ 33 EnergieStV Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung (vom 13.02.2023)
... denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager ( § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes). (6) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der ...
§ 37a EnergieStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 13.02.2023)
... die Fristen zur Abgabe der Steueranmeldung und für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes entsprechend. (3) Einem Antrag auf Verzicht auf die sofortige ...
§ 109 EnergieStV Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen (vom 01.01.2018)
... selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 5 und 6 des Gesetzes sinngemäß. (5) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 3 BioKraftQuG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... von Biokraftstoff enthält. Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 6 Satz 1, § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 1 oder ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... nach der Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes". e) Die Zwischenüberschrift ... nach § 24 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes". 14. § 25 Satz 1 wird wie folgt ... die Fristen zur Abgabe der Steueranmeldung und für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes entsprechend. (3) Einem Antrag auf Verzicht auf die sofortige Abgabe der ...

Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Artikel 1 EnergieStSenkG Änderung des Energiesteuergesetzes
... nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e gewährt wird. (5) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... vor § 23a wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8 , 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 25 werden ... vor § 23a sowie § 23a werden wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8 , 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ... des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz ... an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes). (6) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... wird folgender Satz angefügt: „Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz ... § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß." 10. (Wegen Artikel 5 ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 2 StromStBefNG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Beihilfen" durch das Wort „Rückforderungsanordnung" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 7 ...
Artikel 5 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) In den Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4458; 2022 BGBl. I S. 1024
Artikel 1 THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 01.10.2021)
... Als in Verkehr gebracht gilt Flugturbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1 , § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes; dies ... 5 und 6 sind Kraftstoffmengen, für die dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach § 8 Absatz 7 , nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... und werden die Wörter „empfangen oder versandt" eingefügt. 4. § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst: „(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich ... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 8 Absatz 1a entsprechend." b) Absatz 3 wird wie folgt ... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entsprechend, 2. wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines zwischen dem ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... nach der Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8 , 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 42 wird ... vor § 23a wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8 , 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes". 13. In § 23a wird nach der ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ...... 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:  ...... Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ...... des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ...... 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:  ...... Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ...... des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ...... 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:  ...... Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ...... des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ...... 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:  ...... Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ...... des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ...... 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:  ...... Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ...... des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ...... 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:  ...... Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ...... des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ...... 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:  ...... Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ...... des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ...... 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:  ...... Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ...... des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... „§ 1a Sonstige Begriffsbestimmungen". b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den ... b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr". c) ... führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Paragrafenüberschrift werden die ... die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechend. § 9b Registrierte Versender (1) ... der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der ... c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend." 16. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ... c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend." d) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt ... gilt ein während der Beförderung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der ... 40. In § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 16 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Hauptzollamt kann auf Antrag eines Steuerschuldners nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten ... 3 eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß." 10. § 23 wird wie folgt geändert:  ... genannten Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten ... eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß." 16. § 31 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt ... Steuerbetrag je Beförderungsvorgang der Antrag auf Abgabe einer Steueranmeldung entsprechend § 8 Absatz 3 bis 6 beschränkt ist,". d) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe e ...