§ 11 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten


§ 11 hat 3 frühere Fassungen und wird in 22 Vorschriften zitiert

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)
in Steuerlager,

b)
in Betriebe von registrierten Empfängern,

c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in anderen Mitgliedstaaten;

2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a)
in Steuerlager,

b)
in Betriebe von registrierten Empfängern,

c)
zu Begünstigten (§ 9c)

im Steuergebiet;

3.
durch das Steuergebiet.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. 3Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind.

(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn dieser die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern,

2.
vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder

3.
vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder den Betrieb des registrierten Empfängers oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).


Text in der Fassung des Artikels 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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Frühere Fassungen von § 11 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 01.01.2011 (08.03.2011)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 282
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EnergieStG Steueraussetzungsverfahren (vom 01.04.2010)
... 4, die 1. sich in einem Steuerlager befinden, 2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden. (2) Steuerlager sind 1. Herstellungsbetriebe ...
§ 7 EnergieStG Lager für Energieerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden sollen, ohne nach den §§ 10 bis 13 befördert zu werden, sofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder ...
§ 9b EnergieStG Registrierte Versender (vom 01.04.2011)
... Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§ 13) über Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon ... 13) über Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu ...
§ 9d EnergieStG Beförderungen (Allgemeines) (vom 13.02.2023)
... Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn dem Inhaber des ... der Beförderung mitzuführen. Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c . (3) Abgesehen von den Fällen, in denen Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der ...
§ 14 EnergieStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 oder 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, die eine Überführung ... unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ( § 11 Absatz 1 Nummer 1 , § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der ... eingetroffen sind. Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat ( § 11 Absatz 2 , § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon, dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem ...
§ 64 EnergieStG Bußgeldvorschriften (vom 13.02.2023)
... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erteilen und das Erlöschen einer ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
 
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Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 28b EnergieStV Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes (vom 13.02.2023)
... oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden ( § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) oder 3. zu einem Ort, an dem die Energieerzeugnisse das ...
§ 28c EnergieStV Unbestimmter Empfänger (vom 13.02.2023)
... Stehen in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes oder des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zu Beginn einer Beförderung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der ...
§ 31 EnergieStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger (§ 10 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b , § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben. Satz 1 gilt auch für Energieerzeugnisse, ...
§ 32 EnergieStV Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten ( § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere ... der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten ( § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Versender die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in zwei ... der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten ( § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes) kann der Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere ...
§ 34 EnergieStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 3 BioKraftQuG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 6 Satz 1, § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 1 oder Abs. 2, auch jeweils in Verbindung ... oder, sofern ein solches nicht existiert, der berechtigte Empfänger im Sinne von § 11 Abs. 3 des Energiesteuergesetzes als Verpflichteter im Sinne von Satz 1. In den Fällen des ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) oder 3. zu einem Ort, an dem die Energieerzeugnisse ... (1) Stehen in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes oder des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zu Beginn einer Beförderung im Seeverkehr oder auf ... Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte ... Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte ... von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes) kann der Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in ... auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem für ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... 3 wird wie folgt gefasst: „Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§ 13) über Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon ... 13) über Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 geleistet worden ist."  ... über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt. 8. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Steuerlager" die Wörter „oder den ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 2 StromStBefNG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 oder 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer. Die Steuer ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen." 7. In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „des Artikels 12 Absatz 1" durch die Wörter „des ... „des Artikels 11 Absatz 1" ersetzt. 8. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Weitergabe von ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 11 , 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ... und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9, 11 , 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:  ... und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 11 , 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ... Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 11 , 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ... und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9, 11 , 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:  ... und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 11 , 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ... Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... 9d Beförderungen (Allgemeines)". d) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Beförderungen im ... gefasst: „§ 10 Beförderungen im Steuergebiet § 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten § 12 ... rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ... nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in ... Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann als unter Steueraussetzung ... während der Beförderung mitzuführen. Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c." 11. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt ... des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c." 11. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Beförderungen im Steuergebiet  ... Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c). § 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten (1) Energieerzeugnisse im ... (2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 und 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer, es sei denn, ... Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass ... eingetroffen sind. Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon, dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem ... 36. In § 61 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 8 oder § 18 Abs. 5" durch die Angabe „§ 18 Absatz 3" ersetzt. ... folgende neue Nummer 3 eingefügt: „3. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden sollen, ohne nach den §§ 10 bis 13 befördert zu werden, sofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder ...


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