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§ 47 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken



(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt

1.
für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,

2.
für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn

a)
die Gemische unter den Voraussetzungen des § 25 oder des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind oder

b)
aus den Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden,

3.
für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind,

4.
(aufgehoben)

5.
für nachweislich versteuerte Kohle, die

a)
in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder

b)
unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist,

6.
für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird.

(2) 1Entlastungsberechtigt ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene Einlagerer,

2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes,

2a.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat,

3.
im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

2Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch erklärt.



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Frühere Fassungen von § 47 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 282
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuellvor 22.07.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die ...
§ 68 EnergieStG Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (vom 01.06.2022)
... e gewährt wird. (5) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47 , 48, 49, 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 37a BImSchG Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen (vom 01.10.2021)
... nach § 8 Absatz 7, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht zu berücksichtigen. In den Fällen des ...

Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
§ 10 EBeV 2022 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes aufgenommen worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, 9. bei der Lagerung oder Verladung von ... gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, aufgefangenen wurden und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, 10. in ein Leitungsnetz für ... in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder 11. an ausländische ... § 25 des Energiesteuergesetzes genannten Zwecke verwendet worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet worden sind. Absatz 2 gilt entsprechend. ...

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
§ 16 EBeV 2030 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes aufgenommen worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, 8. bei der Lagerung oder Verladung von ... nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufgefangen wurden und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, 9. in ein Leitungsnetz für ... in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, 10. an ausländische ... § 25 des Energiesteuergesetzes genannten Zwecke verwendet worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet worden sind. Absatz 2 ist entsprechend ...

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
§ 88 EnergieStV Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager (vom 01.01.2018)
... Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer ...
§ 89 EnergieStV Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile (vom 01.01.2018)
... Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer ... für den Entlastungsabschnitt folgende Angaben ergeben müssen: 1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, die zu den dort genannten Zwecken ... der Gemische, die zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind, 2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, aus denen Energieerzeugnisse im ...
§ 90 EnergieStV Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken (vom 01.01.2018)
... Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer ...
§ 91 EnergieStV Steuerentlastung für Kohle (vom 01.01.2018)
... Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer ... gewähren. (3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Kohle genau ... aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen: 1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der in den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle, ... die Menge und die Herkunft der in den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle, 2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der ...
§ 91a EnergieStV Steuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung (vom 01.01.2018)
... Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 111f EnWG Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister (vom 01.01.2023)
... nach § 35 der Gasnetzzugangsverordnung, cc) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47 , 53a und 53b des Energiesteuergesetzes sowie dd) nach § 9 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 3 BioKraftQuG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für die eine Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde. (4) Der ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes" ... Wörter „§ 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes" ersetzt. b) Satz 4 wird aufgehoben. 24. § 91 Absatz ...

Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Artikel 1 EnergieStSenkG Änderung des Energiesteuergesetzes
... e gewährt wird. (5) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47 , 48, 49, 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Steuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen ...

Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804, 3108
Artikel 1 BioKraftFÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde, werden nicht auf die ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet werden." 13. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4458; 2022 BGBl. I S. 1024
Artikel 1 THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 01.10.2021)
... nach § 8 Absatz 7, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht zu berücksichtigen." g) Nach Absatz 4 ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 35 der Gasnetzzugangsverordnung, ee) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47 , 53a und 53b des Energiesteuergesetzes sowie ff) nach § 9 des ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... nachweislich erhoben worden ist." 32. § 47 wird wie folgt geändert: a) Der Absatz 1 Nummer 5 abschließende Punkt wird ... 1 Satz 1 und 3, § 30 Absatz 1 Satz 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „nach § 4" durch die ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind." 21. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) In Nummer 5 ...
Artikel 2 2. EnergieStGuaÄndG Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47 folgende Angabe eingefügt: „§ 47a Steuerentlastung für den ... Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 47a, 53a, 54, 55, 56 und 57." 3. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: „§ 47a Steuerentlastung für ...

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
Artikel 1 12. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder ... eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht ... die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht ...