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§ 49 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse



(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese

1.
nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt oder

2.
in Prüfständen zum Antrieb von Motoren verwendet worden sind, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient, und es aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle zu verwenden.

2Die Steuerentlastung nach Satz 1 Nummer 2 wird nur gewährt, wenn die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden und der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, soweit sie nachweislich zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben worden sind.

(3) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. 2Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2 abgegeben hat.





 

Frühere Fassungen von § 49 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 01.01.2011 (08.03.2011)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 282
aktuellvor 01.01.2011 (08.03.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die ...
§ 68 EnergieStG Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (vom 01.06.2022)
... e gewährt wird. (5) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49 , 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für ... Steuersätzen bemisst. (7) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49 , 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 93 EnergieStV Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse (vom 01.01.2018)
... Die Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer ... aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen: 1. im Fall des § 49 Abs. 1 des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Gasöle,  ... die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Gasöle, 2. im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes die Menge und die Herkunft der Flüssiggase, 3. im Fall des § 49 ... 49 Abs. 2 des Gesetzes die Menge und die Herkunft der Flüssiggase, 3. im Fall des § 49 Absatz 3 des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse. ... Energieerzeugnisse. (3a) Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes gewährt wird, gelten als Energieerzeugnisse, die nach § 2 Absatz 3 des ... 2 Absatz 3 des Gesetzes versteuert worden sind. (4) § 107 Abs. 2 gilt im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Artikel 1 EnergieStSenkG Änderung des Energiesteuergesetzes
...  gewährt wird. (5) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49 , 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für ... Steuersätzen bemisst. (7) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49 , 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder ... a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete ... Energieerzeugnisse" eingefügt. 14. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ... a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst: „§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. im Fall des § 49 Absatz 2a des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der ... „(3a) Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes gewährt wird, gelten als Energieerzeugnisse, die nach § 2 Absatz 3 des ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2" ersetzt. 22. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...