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§ 50 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 50 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 50 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 239 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 282
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 13 Wachstumsbeschleunigungsgesetz
vom 22.12.2009 BGBl. I S. 3950
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1804
aktuell vorher 18.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1804
aktuell vorher 21.07.2009Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1804
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 5 Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
vom 18.12.2006 BGBl. I S. 3180
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
vom 18.12.2006 BGBl. I S. 3180
aktuell vorher 20.12.2006 (21.12.2006)Artikel 5 Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
vom 18.12.2006 BGBl. I S. 3180
aktuellvor 20.12.2006 (21.12.2006)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 EnergieStG Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (vom 01.04.2011)
... 2. für 1.000l Biokraftstoffe a) nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534;  ... 1. Januar 2013 450,33 EUR, b) nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534;  ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes
B. v. 30.01.2007 BGBl. I S. 66
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 1 BioKraftQuG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.01.2007)
... als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,". 3. § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und ... nach § 51,". 3. § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe (1) Auf Antrag wird dem ... „2. für 1.000l Biokraftstoffe a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR, ... 1. Januar 2012 450,00 EUR, b) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 bis 31. Dezember 2007 23,52 EUR, ... und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bestimmungen zu § 50 zu erlassen und dabei a) vorzuschreiben, dass Energieerzeugnisse nur dann als ... c) unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch in Abweichung von § 50 Abs. 4 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder in Abweichung von § 50 Abs. 4 ... § 50 Abs. 4 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder in Abweichung von § 50 Abs. 4 festzulegen, dass bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als ... gelten, d) die besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe nach § 50 Abs. 5 näher zu bestimmen, e) auch in Abweichung von § 50 Abs. 5 andere als ... nach § 50 Abs. 5 näher zu bestimmen, e) auch in Abweichung von § 50 Abs. 5 andere als die dort genannten Energieerzeugnisse als besonders förderungswürdige ... Naturschutz und Reaktorsicherheit nähere Bestimmungen zur Durchführung des § 50 sowie der auf Nummer 11a beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und dabei insbesondere die ...
Artikel 3 BioKraftQuG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... ein bestimmtes Kalenderjahr übersteigen und für die keine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 bis 5 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, werden auf Antrag auf den Mindestanteil ...
Artikel 5 BioKraftQuG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2007)
... der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 1 Satz 6 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Kommission der Europäischen ... Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. 1) (3) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die ... Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. 2) (4) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 1 Nr. 10 § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a und b treten, ... Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. --- 1) § 50 Abs. 1 Satz 6 gemäß B. vom 30. Januar 2007 (BGBl. I S. 66) am 1. Januar 2007 ... B. vom 30. Januar 2007 (BGBl. I S. 66) am 1. Januar 2007 außer Kraft getreten 2) § 50 Abs. 2 gemäß B. vom 30. Januar 2007 (BGBl. I S. 66) am 20. Dezember 2006 in Kraft ...

Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804, 3108
Artikel 1 BioKraftFÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... Verpflichtungen keine Biokraftstoffe verwenden, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 8 des Energiesteuergesetzes nicht gewährt wird." 4. § 37b ...
Artikel 2 BioKraftFÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... und Auslagen; Verordnungsermächtigung" eingefügt. 2. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR, ... „a) vorzuschreiben, dass für Biokraftstoffe eine Entlastung nach § 50 nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... verwendete Energieerzeugnisse". b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Steuerentlastung für ... b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Steuerentlastung für Biokraftstoffe". 2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 vor ... die Flüssiggase nach Absatz 2 abgegeben hat." 15. § 50 wird wie folgt geändert: a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ... a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst: „§ 50 Steuerentlastung für Biokraftstoffe". b) Absatz 1 wird wie folgt ... aaa) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe „§ 50 Abs. 4" durch die Angabe „§ 1a Satz 1 Nummer 13a" ersetzt.  ... ersetzt. bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils die Angabe „§ 50 Abs. 5" durch die Angabe „§ 50 Absatz 4" ersetzt. cc) Nummer ... d und e wird jeweils die Angabe „§ 50 Abs. 5" durch die Angabe „§ 50 Absatz 4" ersetzt. cc) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 2 StromStBefNG Änderung des Energiesteuergesetzes
... ersetzt und werden die Wörter „oder für die eine Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird" gestrichen. i) Nummer 21 Buchstabe g Satz 2 wird ...
Artikel 3 StromStBefNG Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe a werden die Wörter „ § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1" durch die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1" ersetzt. ... die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1" durch die Wörter „ § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1" ersetzt. 2. In Buchstabe b werden die Wörter „§ 50 ... Absatz 3 Satz 4 Nummer 1" ersetzt. 2. In Buchstabe b werden die Wörter „ § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2" ... die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter „ § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2" ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ...... dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 ...... Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § ...... des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich ......  „Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt- oder ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ...... dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 ...... Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § ...... des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich ......  „Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt- oder ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ...... dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 ...... Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § ...... des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich ......  „Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt- oder ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ...... dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 ...... Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § ...... des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich ......  „Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt- oder ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ...... dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 ...... Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § ...... des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich ......  „Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt- oder ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ...... dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 ...... Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § ...... des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich ......  „Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt- oder ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ...... dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 ...... Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § ...... des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich ......  „Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt- oder ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ...... dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 ...... Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § ...... des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich ......  „Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt- oder ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ...... dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 ...... Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § ...... des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich ......  „Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt- oder ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ...... dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 ...... Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § ...... des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich ......  „Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt- oder ...

Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Artikel 13 WaBeG Änderung des Energiesteuergesetzes
... I S. 1979, 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 50 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... wie folgt gefasst: „a) nach § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 31. Dezember 2007 ... wie folgt gefasst: „b) nach § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 31. Dezember 2007 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 239 10. ZustAnpV Änderung des Energiesteuergesetzes
... (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 50 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch". c) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 (weggefallen)". d) Die ... c) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: „ § 50 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:  ... Absatz 3 verwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2 abgegeben hat." 23. § 50 wird aufgehoben. 24. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ...
Artikel 2 2. EnergieStGuaÄndG Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter „ § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 " durch die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes in ... die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1" durch die Wörter „ § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel ... worden ist" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter „ § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 " durch die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes in ... die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter „ § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel ...

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
Artikel 1 12. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... bestimmtes Verpflichtungsjahr übersteigen und für die keine Steuerentlastung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, werden auf Antrag des ... wurden, und 4. Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
§ 22 BioSt-NachV Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (vom 29.06.2018)
... bei dem zuständigen Hauptzollamt beantragt wird, das für die Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes zuständig ist, es sei denn, dass für die Biomasse, auf die sich der ...

Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
§ 2 36. BImSchV Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge
... der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, und 2. die Art und zugehörige Menge der ... der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen ...