§ 67 Übergangsvorschriften
(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEnergiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Artikel 1 EnergieStSenkG Änderung des Energiesteuergesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 67 folgende Angabe eingefügt: „§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen ... 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften". 2. Nach § 67 wird folgender § 68 angefügt: „§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes ... für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist." 19. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 55 in der am 31. Dezember ... die bis zum 31. Dezember 2012 verwendet worden sind." 20. Nach § 67 wird folgende Anlage eingefügt: „Anlage (zu § 55) Zielwerte für ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1979; 2009 BGBl. I S. 2444
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes ... der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)". j) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: „§ 67 Übergangsvorschriften". ... (GSVP)". j) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: „ § 67 Übergangsvorschriften". 2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: ... d) Nummer 18 wird aufgehoben. 35. Nach § 66c wird folgender § 67 eingefügt: „§ 67 Übergangsvorschriften (1) Für ... 35. Nach § 66c wird folgender § 67 eingefügt: „ § 67 Übergangsvorschriften (1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes ... „§ 66c Bußgeldvorschriften". i) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: „§ 67 (weggefallen)". 2. § 1a ... i) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: „ § 67 (weggefallen)". 2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) ... 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt." 36. § 67 wird ...
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