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Änderung § 3a EnergieStG vom 01.04.2008

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§ 3a EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 3a EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen *)


(Text neue Fassung)

§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

vorherige Änderung


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*) Anm. d. Red.: Inkrafttreten wird
gemäß Artikel 3 Abs. 4 G. v. 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) erst noch bekanntgegeben



(3) 1 Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 2 Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

 

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