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Änderung § 58 EnergieStG vom 01.08.2006

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§ 58 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 58 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser


(Text neue Fassung)

§ 58 Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)


vorherige Änderung

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2006 zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1. für 1 000l Gasöle
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 | 40,90 EUR,

2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 3,00 EUR,

3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 38,90 EUR.


(3)
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.


---
*) Anm. d. Red.: gemäß B. v. 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 838) ist § 58
des Energiesteuergesetzes am 11. März 2008 mit abweichenden Maßgaben in Kraft getreten.



(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. 2 Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung. 3 Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.

(2) 1 Der Lieferung
von Energieerzeugnissen steht die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. 2 Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmittelbar verwendet hat.

(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn
des Truppenzollgesetzes.

(4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.


(heute geltende Fassung)