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Änderung § 67 EnergieStG vom 13.02.2023

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§ 67 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 67 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 67 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.

(heute geltende Fassung) 
 

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