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Änderung § 11 EnergieStG vom 01.04.2010

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§ 11 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 11 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten


vorherige Änderung

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steueraussetzung

1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen,

2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht,

3. durch das Steuergebiet befördert werden.

(2) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen verbracht, kann der Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen.

(3) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 4 die Zulassung erteilt worden ist, Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(4) Die Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen
und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 8) oder ist im Falle von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Art der Energieerzeugnisse, kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(5)
Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

1. vom Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen.

Im Falle der
Nummer 2 ist mit der Aufnahme die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.

(6) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse,
die in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.

(7) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die
in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

(8) Auf Antrag
des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 4 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.



(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)
in Steuerlager,

b) in Betriebe von registrierten Empfängern,

c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in
anderen Mitgliedstaaten;

2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a) in Steuerlager,

b) in Betriebe von registrierten Empfängern,

c) zu Begünstigten (§ 9c)

im Steuergebiet;

3. durch das Steuergebiet.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. 3 Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind.

(3)
Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn dieser die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern,

2. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder

3. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.

(4) 1 In den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder den Betrieb des registrierten Empfängers oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).