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Änderung § 61 EnergieStG vom 01.04.2010

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§ 61 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 61 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Steueraufsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Steueraufsicht im Sinne von § 209 der Abgabenordnung unterliegt,

(Text neue Fassung)

(1) Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt,

1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet,

vorherige Änderung

2. wer als Beauftragter nach § 11 Abs. 8 oder § 18 Abs. 5 tätig ist.

(2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.



2. wer als Versandhändler oder Steuervertreter nach § 18 Absatz 3 tätig ist.

(2) 1 Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. 2 Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. 3 Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.


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