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Änderung § 53 EnergieStG vom 01.01.2007

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§ 53 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 53 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme


(Text neue Fassung)

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung


vorherige Änderung

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die

1.
zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder

2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats-
oder Jahres-nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent

verwendet worden sind.
Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt.

(3)
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(4) Für die Berechnung
des Monatsnutzungsgrades gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die Steuerentlastung nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.



(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die

1.
nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

2.
zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,

soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5
oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. 2 Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

(2) 1 Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. 2 Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. 3 Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:

1. Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,

2. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,

3. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.

4 Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3 Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.

(3) 1 Abweichend von
Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter. 2 Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(4) 1
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. 2 Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.