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Änderung § 47a EnergieStG vom 01.01.2018

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§ 47a EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 47a EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch


vorherige Änderung

 


(1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind.

(2) 1 Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 verwendete Energieerzeugnisse beträgt


1. | für 1.000 Liter nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 versteuerte
Energieerzeugnisse | 140,40 EUR,

2. | für 1.000 Liter nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse | 40,35 EUR,

3. | für 1.000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse | 10,00 EUR,

4. | für 1 Megawattstunde nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse | 4,96 EUR,

5. | für 1.000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 5 versteuerte
Energieerzeugnisse | 60,60 EUR,

6. | für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1
Nummer 9, 10 oder Absatz 4a
versteuerte Energieerzeugnisse | 0,16 EUR.


2 Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(4) 1 Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 2 Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.


 
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