Änderung § 3a EnergieStG vom 01.04.2008

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§ 3a EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 3a EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534; zuletzt geändert durch B. v. 07.04.2008 BGBl. I S. 660
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen *)


(Text neue Fassung)

§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

vorherige Änderung


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*) Anm. d. Red.: Inkrafttreten wird gemäß Artikel 3 Abs. 4 G. v. 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) erst noch bekanntgegeben



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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