Änderung § 58 EnergieStG vom 11.03.2008

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§ 58 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2008 geltenden Fassung
§ 58 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534 i.V.m. B. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 838
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2006 zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1. für 1 000l Gasöle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 | 40,90 EUR,

2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 3,00 EUR,

3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 38,90 EUR.


(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(Text alte Fassung)


---
*) Anm. d. Red.: Inkrafttreten wird gemäß Artikel 3 Abs. 3 G. v. 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) erst noch bekanntgegeben

(Text neue Fassung)


---
*) Anm. d. Red.: gemäß B. v. 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 838) ist § 58 des Energiesteuergesetzes am 11. März 2008 mit abweichenden Maßgaben in Kraft getreten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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