§ 18c EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 18c EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 18c (neu) | (Text neue Fassung)§ 18c Steueranmeldung, Fälligkeit |
(1) 1 Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energieerzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 haben Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von Energieerzeugnissen, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (3) 1 Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (4) 1 Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist sofort fällig. |