Änderung § 5 EnergieStG vom 01.04.2010

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§ 5 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 5 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Steueraussetzungsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse nach § 4, die

(Text neue Fassung)

(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die

1. sich in einem Steuerlager befinden,

2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.

(2) Steuerlager sind

1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),

2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).

vorherige Änderung

 


(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).




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