§ 12 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 12 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12 Verbringen nach Einfuhr | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden. Für die Beförderung unter Steueraussetzung hat der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung der Energieerzeugnisse Verpflichtete (Anmelder) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen. (2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Energieerzeugnisse unverzüglich in sein Steuerlager aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen. |