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Änderung § 13 EnergieStG vom 01.04.2010

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§ 13 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 13 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ausfuhr


(Text alte Fassung)

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. Werden Energieerzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(3) Der Versender hat die Energieerzeugnisse unverzüglich auszuführen. Mit der Ausfuhr ist die Beförderung unter Steueraussetzung abgeschlossen.

(Text neue Fassung)

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.

(2) 1 Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet wird. 3 Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind. 4 Werden Energieerzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten befördert, hat der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, falls dieser die Energieerzeugnisse bereits im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet auszuführen.

(4) 1 Die
Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. 2 Sie endet, wenn die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)