Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 56 EnergieStG vom 01.04.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 EnergieStG, alle Änderungen durch Artikel 1 EnergieStGuaÄndG am 1. April 2011 und Änderungshistorie des EnergieStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 56 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 56 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr


(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die

1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder

2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

(Text alte Fassung)

verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. 3 Satz 1 gilt nicht, soweit für die Energieerzeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird.

(Text neue Fassung)

verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. 3 Satz 1 gilt nicht, soweit für die Energieerzeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird. 4 Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.

(2) 1 Die Steuerentlastung beträgt


1. für 1.000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 1.000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 | 54,02 EUR,

2. für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2018 | 13,37 EUR,

3. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2018 | 1,00 EUR.


2 Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.