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Änderung § 58 EnergieStG vom 01.01.2013

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§ 58 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 58 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser


(Text neue Fassung)

§ 58 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2006 zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1. für 1 000l Gasöle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 | 40,90 EUR,

2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 | 3,00 EUR,

3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | 38,90 EUR.


(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.


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*) Anm. d. Red.: gemäß B. v. 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1007) ist § 58 des Energiesteuergesetzes am 1. August 2006 mit abweichenden Maßgaben in Kraft getreten.