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Änderung § 66b EnergieStG vom 08.09.2015

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§ 66b EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 66b EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 239 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66b Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die nationale Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die nationale Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 zu erlassen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden,

1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch andere alternative Systeme mit festgelegten Komponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz als die in § 55 Absatz 4 Satz 2 genannten alternativen Systeme betreiben können,

2. welche bereits normierten oder anderweitig konkretisierten Systeme als Systeme im Sinn der Nummer 1 betrieben werden können,

3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung von noch nicht normierten oder anderweitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1 gestellt werden mit der Maßgabe, dass eine Anerkennung dieser Systeme oder der standardisierten Vorgaben für solche Systeme durch eine der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen muss, und

4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenenfalls die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 durch die Stellen nach § 55 Absatz 8 nachzuweisen ist.

(3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen insbesondere

1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 genannten Stellen,

2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zulassung der in § 55 Absatz 8 genannten Stellen und Bestimmungen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts- und Weisungsrechte, soweit sie nicht bereits von den bestehenden Akkreditierungs- und Zulassungsregelungen erfasst sind, sowie

3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 genannten Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist.