Änderung § 67 EnergieStG vom 01.01.2018

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§ 67 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 67 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67 Anwendungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 67 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Erdgas, das nachweislich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung versteuert wurde und sich am 1. August 2006, 0 Uhr, im Leitungsnetz befindet. 2 Der Steuerentlastungsanspruch entsteht am 1. August 2006. 3 Entlastungsberechtigt ist, wer in diesem Zeitpunkt Eigentümer des Erdgases ist. 4 Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und in ihr alle für die Bemessung der Entlastung erforderlichen Angaben zu machen sowie die Höhe der Entlastung darin selbst zu berechnen.

(2) Für Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die erstmalig vor dem 1. August 2006 in Betrieb genommen worden sind, gilt § 3 Abs. 4 und für Kohlebetriebe, die vor dem 1. August 2006 eröffnet worden sind, gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 2 und § 15 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 oder Abs. 4 oder § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse fort.

(4) Nach § 12 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 24 Abs. 2 oder § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse mit der Maßgabe fort, dass die §§ 30 und 44 Abs. 4 anzuwenden sind, wenn die Energieerzeugnisse für andere als die in den §§ 24 bis 29 und 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwecke verwendet werden.

(5) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 dürfen Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur bis zum 30. April 2007 auch nicht gekennzeichnet steuerfrei zu den in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(6) Bis zum 31. Oktober 2006 sind der unversteuerte Bezug von Kohle nach § 31 Abs. 4 und die steuerfreie Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 allgemein erlaubt.

(7) Abweichend von § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 entsteht keine Steuer für am 1. August 2006, 0 Uhr, vorhandene Bestände an Kohle im unmittelbaren Besitz von Personen, wenn der Bestand 100 Tonnen nicht übersteigt.

(8) 1 Soweit im Kalenderjahr 2007 ein Steuerentlastungsanspruch nach § 55 für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 entstanden ist, beginnt die Festsetzungsfrist für diesen Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2008. 2 Antragsfristen in einer auf Grund des § 66 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b ergangenen Verordnung sind insoweit nicht anwendbar.

(9) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gelten dieses Gesetz und die Energiesteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils am 31. März 2010 geltenden Fassung fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (§ 9d Absatz 1) eröffnet worden.

(10) § 55 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt fort für Energieerzeugnisse, die bis zum 31. Dezember 2012 verwendet worden sind.



 
 



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