Synopse aller Änderungen des EnergieStG am 01.01.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2010 durch Artikel 1 des EnergieStGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnergieStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse
    § 1a Sonstige Begriffsbestimmungen
    § 2 Steuertarif
    § 3 Begünstigte Anlagen
    § 3a Sonstige begünstigte Anlagen
Kapitel 2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
    Abschnitt 1 Steueraussetzung
       § 4 Anwendungsbereich
       § 5 Steueraussetzungsverfahren
       § 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
       § 7 Lager für Energieerzeugnisse
       § 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr
       § 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes
       § 9a Registrierte Empfänger
       § 9b Registrierte Versender
       § 9c Begünstigte
       § 9d Beförderungen (Allgemeines)
       § 10 Beförderungen im Steuergebiet
       § 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
       § 12 (aufgehoben)
       § 13 Ausfuhr
       § 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
    Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
       § 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken
       § 16 Verbringen zu privaten Zwecken
       § 17 Entnahme aus Hauptbehältern
       § 18 Versandhandel
       § 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
    Abschnitt 2a Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
       § 19 Einfuhr
       § 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
       § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner
    Abschnitt 3 Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen
       § 20 Differenzversteuerung
       § 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
       § 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand
       § 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse
    Abschnitt 4 Steuerbefreiungen
       § 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
       § 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken
       § 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
       § 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
       § 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
       § 29 (aufgehoben)
       § 30 Zweckwidrigkeit
Kapitel 3 Bestimmungen für Kohle
    § 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis
    § 32 Entstehung der Steuer
    § 33 Steueranmeldung, Fälligkeit
    § 34 Verbringen in das Steuergebiet
    § 35 Einfuhr
    § 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
    § 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
Kapitel 4 Bestimmungen für Erdgas
    § 38 Entstehung der Steuer
    § 39 Steueranmeldung, Fälligkeit
    § 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
    § 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
    § 42 Differenzversteuerung
    § 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
    § 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
Kapitel 5 Steuerentlastung
    § 45 Begriffsbestimmung
    § 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
    § 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken
    § 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse
(Text neue Fassung)

    § 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase
    § 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe
    § 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
    § 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt
    § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
    § 54 Steuerentlastung für Unternehmen
    § 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
    § 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
    § 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
    § 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser
    § 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
    § 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
Kapitel 6 Schlussbestimmungen
    § 61 Steueraufsicht
    § 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
    § 63 Geschäftsstatistik
    § 64 Bußgeldvorschriften
    § 65 Sicherstellung
    § 66 Ermächtigungen
    § 66a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
    § 67 Anwendungsvorschriften

§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft


(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

1. Ackerschleppern,

2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder

3. Sonderfahrzeugen

bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. 2 Soweit die Energieerzeugnisse für die Ausführung forstwirtschaftlicher Arbeiten verwendet worden sind, wird eine Steuerentlastung gewährt, wenn und soweit sie unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf 'De-minimis'-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) zulässig ist. 3 Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. 4 Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.

(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und

a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder

b) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder

c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,

2. Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,

3. Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,

4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,

5. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.

(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

1. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,

2. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,

3. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,

4. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.

(5) Die Steuerentlastung beträgt


1. für 1.000l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 | 214,80 EUR,

2. für 1.000l Biokraftstoffe

a) | nach § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1

| bis 31. Dezember 2007 | 90,00 EUR,

vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 | 150,00 EUR,

vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 | 182,92 EUR,

vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012 | 185,96 EUR

ab 1. Januar 2013 | 450,33 EUR,

b) | nach § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2

| bis 31. Dezember 2007 | 23,52 EUR,

vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 | 100,00 EUR,

vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 | 180,00 EUR,

vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012 | 184,55 EUR,

ab 1. Januar 2013 | 450,00 EUR,


jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.

vorherige Änderung

(6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nr. 1 wird je Kalenderjahr und entlastungsberechtigtem Betrieb nur bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern und unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt.



(6) (aufgehoben)

(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach den Absätzen 5 und 6 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(8) Entlastungsberechtigt ist

1. 1 im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. 2 Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden,

2. im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.






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