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Synopse aller Änderungen des EnergieStG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 1 des EnergieStGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnergieStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse
    § 1a Sonstige Begriffsbestimmungen
    § 2 Steuertarif
    § 3 Begünstigte Anlagen
    § 3a Sonstige begünstigte Anlagen
Kapitel 2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
    Abschnitt 1 Steueraussetzung
       § 4 Anwendungsbereich
       § 5 Steueraussetzungsverfahren
       § 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
       § 7 Lager für Energieerzeugnisse
       § 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr
       § 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes
       § 9a Registrierte Empfänger
       § 9b Registrierte Versender
       § 9c Begünstigte
       § 9d Beförderungen (Allgemeines)
       § 10 Beförderungen im Steuergebiet
       § 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
       § 12 (aufgehoben)
       § 13 Ausfuhr
       § 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
    Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
       § 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken
       § 16 Verbringen zu privaten Zwecken
       § 17 Entnahme aus Hauptbehältern
       § 18 Versandhandel
       § 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
    Abschnitt 2a Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
       § 19 Einfuhr
       § 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
       § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner
    Abschnitt 3 Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen
       § 20 Differenzversteuerung
       § 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
       § 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand
       § 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse
    Abschnitt 4 Steuerbefreiungen
       § 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
       § 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken
       § 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
       § 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
       § 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
       § 29 (aufgehoben)
       § 30 Zweckwidrigkeit
Kapitel 3 Bestimmungen für Kohle
    § 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis
    § 32 Entstehung der Steuer
    § 33 Steueranmeldung, Fälligkeit
    § 34 Verbringen in das Steuergebiet
    § 35 Einfuhr
    § 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
    § 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
Kapitel 4 Bestimmungen für Erdgas
    § 38 Entstehung der Steuer
    § 39 Steueranmeldung, Fälligkeit
    § 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
    § 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
    § 42 Differenzversteuerung
    § 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
    § 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
Kapitel 5 Steuerentlastung
    § 45 Begriffsbestimmung
    § 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
    § 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken
    § 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl
    § 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse
    § 50 Steuerentlastung für Biokraftstoffe
    § 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
    § 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
(Text neue Fassung)

    § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt
    § 53a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft
und Wärme *)
    § 53b Teilweise Steuerentlastung für
die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
    § 54 Steuerentlastung für Unternehmen
    § 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
    § 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
    § 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
    § 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser
    § 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
    § 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
Kapitel 6 Schlussbestimmungen
    § 61 Steueraufsicht
    § 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
    § 63 Geschäftsstatistik
    § 64 Bußgeldvorschriften
    § 65 Sicherstellung
    § 66 Ermächtigungen
    § 66a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
    § 67 Anwendungsvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme




§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a *) versteuert worden sind und die

1.
zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder

2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen
mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent

verwendet
worden sind. 2 Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

(1a) 1
Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter. 2 Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt.

(3)
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.


---
*) Anm. d. Red.: Die erforderliche Bekanntmachung zum Inkrafttreten dieser Änderung erfolgte am 28. April 2014 (BGBl. I S. 453).




(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt verwendet worden sind. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

(2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:

1. Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,

2. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,

3. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.

Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3 Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.

(3)
Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(4)
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53a (neu)




§ 53a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme *)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Eine vollständige Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn diese Anlagen

1. hocheffizient sind und

2. einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen.

Die Kraft-Wärme-Kopplung ist hocheffizient im Sinn von Satz 2 Nummer 1, wenn sie

1. die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, L 192 vom 29.5.2004, S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

2. die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183), in der jeweils geltenden Fassung

erfüllt.

(2) Die Steuerentlastung wird nur bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Hauptbestandteile nach Satz 1 sind Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Generator und Steuerung. Werden Hauptbestandteile der Anlage durch neue Hauptbestandteile ersetzt, verlängert sich die in Satz 1 genannte Frist bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der neu eingefügten Hauptbestandteile, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden.

(6) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 bis 3 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. Das Auslaufen der Genehmigung wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.


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*) Anm. d. Red.: zum Inkrafttreten siehe Artikel 4 Abs. 4 G. v. 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436)

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53b (neu)




§ 53b Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme


vorherige Änderung

 


(1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind.

(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt

1. für 1.000l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,

2. für 1.000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,

3. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,

4. für 1.000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse 60,60 EUR.

Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energieerzeugnisse von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerentlastung

1. für 1 GJ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR,

2. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR,

beträgt.

(4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind.

(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt

1. für 1.000l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,

2. für 1.000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,

3. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,

4. für 1.000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse 19,60 EUR,

5. für 1 GJ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR.

Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(6) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat.

(7) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 4 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der dort genannte Nutzungsgrad nachweislich erreicht wurde.

(8) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.