(1) In der Anlage aufgeführte Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, soweit deren Gehalt an einem dort für das jeweilige Lebensmittel aufgeführten Schadstoff die dort festgesetzte Höchstmenge infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen
- 1.
- der Luft, des Wassers oder des Bodens oder
- 2.
- beim Herstellen oder Behandeln des Lebensmittels oder einer seiner Zutaten
überschreitet.
(2) Für andere als in Absatz 1 genannte Lebensmittel, bei deren Herstellung in der Anlage aufgeführte Lebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1 entsprechend, sofern
- 1.
- der Schadstoffgehalt einer einzelnen Zutat eine für sie festgesetzte Höchstmenge überschreitet oder
- 2.
- der Schadstoffgehalt des betreffenden Lebensmittels insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus der Summe der für einen Schadstoff für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstmenge entsprechend dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht des Lebensmittels ergibt.
(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstwerte festgelegt wurden, gelten die in den Listen der Anlage festgesetzten Höchstwerte unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder Verdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 3 SHmV Straftaten (vom 26.07.2007) ... Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr ... 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr ...