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Anlage - Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV)

neugefasst durch B. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1473; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
Geltung ab 27.06.2006; FNA: 2125-40-89 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage (zu den §§ 1, 2)



Liste A

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1234
IUPAC -
Nummer1)
SchadstoffHöchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm
Lebensmittel
282,4,4'-Trichlorbiphenyljeweils 0,0082) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen
522,2',5,5' -Tetrachlorbiphenyl
1012,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl
180 2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
0,083) Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
Fett je 100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett
0,24)Süßwasserfische5) und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,4Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse
0,084)Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,084)Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,047)Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse
0,028)Eier, Eiprodukte
1382,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyljeweils
0,012) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen
153 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
0,13) Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
je 100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett
0,34)Süßwasserfisches) und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,6Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse
0,14)Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,14)Krebs- und Weichtieres) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,057)Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse
0,028)Eier, Eiprodukte


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1)
Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

2)
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 Gramm je 100 Gramm beträgt.

3)
Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.

4)
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.

5)
Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBI 2003 S. 150, 157).

6)
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.

7)
Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je 100 Gramm gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.

8)
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.

Liste B

Lösungsmittel

1 23
Schadstoff Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm
Lebensmittel
1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen) jeweils 0,11) alle Lebensmittel2)
2. Trichlorethen (Trichlorethylen)
3. Trichlormethan (Chloroform)
Summe der Stoffe 1. bis 3. 0,21)alle Lebensmittel2)


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1)
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.

2)
Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November 2003 (ABl. EU Nr. L 295 S. 57).





 

Frühere Fassungen von Anlage SHmV

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vom 18.07.2007 BGBl. I S. 1471

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