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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin (ControllerPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1579 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 35 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-10 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung umfasst folgende Handlungsbereiche:

1.
Kostenrechnung und Kostenmanagement,

2.
Unternehmensplanung und Budgetierung,

3.
Jahresabschlussanalyse,

4.
Berichtswesen und Informationsmanagement,

5.
Betriebswirtschaftliche Beratung,

6.
Führungsaufgaben und Moderation.

(2) Die Prüfung besteht aus vier schriftlichen Prüfungsleistungen, die sich jeweils auf die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erstrecken, aus einer Projektarbeit und einer mündlichen Prüfungsleistung, die eine Präsentation und ein Fachgespräch beinhaltet.

(3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1,2 und 3 ist anhand mehrerer Situationsaufgaben zu prüfen. Die Dauer der Prüfung soll in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils 180 Minuten, im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 3 in der Regel 90 Minuten, höchstens jedoch 120 Minuten betragen. Im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 4 ist anhand einer oder mehrerer praktischer Übungen unter Nutzung allgemein üblicher Tabellenkalkulationsprogramme zu prüfen. Die Prüfungsdauer in diesem Handlungsbereich soll 240 Minuten betragen.

(4) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs zu erbringen. Die Projektarbeit kann begonnen werden, sobald die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2 abgelegt wurde. Präsentation und Fachgespräch erfolgen erst, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 ausreichende Leistungen erbracht wurden und auch die Projektarbeit, mit mindestens ausreichend bewertet wurde.

(5) In der Projektarbeit soll eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Controllingpraxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Die zu prüfende Person schlägt aus den in § 4 Abs. 1 bis 5 genannten Bereichen dem Prüfungsausschuss zwei Themen vor. Auf dieser Grundlage formuliert der Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung für die Projektarbeit. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Das in der Projektarbeit erarbeitete Ergebnis ist auch als eine betriebswirtschaftliche Beratungsleistung im Sinne des § 4 Abs. 5 aufzubereiten. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

(6) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und begründet werden. Im Fachgespräch sollen anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen geprüft werden. Dabei soll auch nachgewiesen werden, die fachlichen Führungs- und Organisationsaufgaben gemäß § 4 Abs. 6 zu beherrschen und mit Gesprächs- oder Beratungspartnern angemessen sprachlich kommunizieren zu können. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

(7) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mit mindestens „ausreichend" bewertet wurde.

(8) Wurde in der Prüfung in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 in nicht mehr als einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 35 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ControllerPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ControllerPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ControllerPrV Ziel der Prüfung
... zum Geprüften Controller/zur Geprüften Controllerin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 5 ControllerPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... zugrunde zu legen. Eine Befreiung von den Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 4 bis 7 ist nicht ...
§ 6 ControllerPrV Bewerten von Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
...  (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu ... und die mündliche Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 Satz 1 sind einzeln zu ...
§ 7 ControllerPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
...  1. in den vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 , 2. in der Projektarbeit nach § 3 Absatz 4 Satz 1, 3. in der ... nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2, 2. in der Projektarbeit nach § 3 Absatz 4 Satz 1 , 3. in der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und ... in der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 . (2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung ... Bewertung für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen für die vier ... Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 , der Projektarbeit und der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und ... Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit 25 Prozent, 2. die Bewertung der Projektarbeit mit 45 Prozent, 3. die ...
Anlage 2 ControllerPrV (zu § 8) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung und Bewertung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit Punkten und Note, 2. Benennung der Projektarbeit mit Punkten und Note,  ...