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Änderung § 3 BDGBMASKDV vom 19.05.2015

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§ 3 BDGBMASKDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.05.2015 geltenden Fassung
§ 3 BDGBMASKDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2111
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Höhere Dienstvorgesetzte


Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind

1. bei der Bundesagentur für Arbeit

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

b) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen und der Agenturen für Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit;

(Text neue Fassung)

a) für die Geschäftsführerinnen und die Geschäftsführer der Zentrale und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

c) für

aa) die
übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen,

bb) die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit
sowie

cc)
die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen, soweit sie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit sind,

der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

d) für die Beamtinnen und
Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion,

e) für die übrigen Beamtinnen
und Beamten der Agenturen für Arbeit die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion und

f)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Personal der Zentrale;

2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und

c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund;

3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und

c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See;

vorherige Änderung

4. bei der Unfallkasse des Bundes

a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

b) für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand der Unfallkasse des Bundes und

c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.



4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

b) für die Beamtinnen und Beamten, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand und

c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder der Erste Direktor;

5. bei
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand;

6. bei den in Anlage 1
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften

a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand.