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Änderung § 1 BDGBMASKDV vom 19.05.2015

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§ 1 BDGBMASKDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.05.2015 geltenden Fassung
§ 1 BDGBMASKDV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.05.2015 BGBl. I S. 690
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuständigkeitsübertragung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes für die Beamtinnen und Beamten

1. der Bundesagentur für Arbeit auf deren Vorstand,

2. der Deutschen Rentenversicherung Bund auf deren Vorstand, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund weiter übertragen kann,

3. der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See auf deren Vorstand, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weiter übertragen kann,

4. der Unfallkasse des Bundes, soweit nicht Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes weiter übertragen kann,

5. der Künstlersozialkasse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von

1. Nummer 1 für die Mitglieder
der Geschäftsführung der Regionaldirektionen,

2. Nummer 2 für die Präsidentin
oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund,

3. Nummer 3 für
die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

4. Nummer 4
für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes und ihre oder seine Vertretung sowie

5. Nummer 5 für die Vertretung
der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes (§ 83 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes) der Beamtinnen und Beamten

1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

2. der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium weiter übertragen kann,

3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung weiter übertragen kann,

4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und das weitere Mitglied der Geschäftsführung nebst den Vertreterinnen und Vertretern, soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung weiter übertragen kann,

5. der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Vertreterin oder des Vertreters der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn,

6. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Ausnahme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung und
die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese Befugnisse auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)