Zitierungen von § 3 BDGBMASKDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BDGBMASKDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDGBMASKDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2111
Artikel 1 3. BDGBMASKDVÄndV
... oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung." 3. § 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
V. v. 06.05.2015 BGBl. I S. 690
Artikel 1 BDGBuKBMinASVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
... die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung." 4. § 3 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: „4. bei der ...
Artikel 2 BDGBuKBMinASVÄndV Weitere Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
... oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und". 3. § 3 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) für die Erste Direktorin ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1134
Artikel 1 2. BDGBMASKDVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
... übrigen Beamtinnen und Beamten die Direktorin oder der Direktor." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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