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§ 5 - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV)

V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 424-4-9-3 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 5 Kostenschuldner



(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

2.
wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;

3.
wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

4.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 
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Zitierungen von § 5 DPMAVwKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DPMAVwKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAVwKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Register vergriffener Werke (VergWerkeRegV)
V. v. 10.04.2014 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
§ 2 VergWerkeRegV Kosten (vom 01.06.2016)
... zieht diesen Betrag aufgrund des SEPA-Basislastschriftmandats ein. (5) Die §§ 5 , 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der ...